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Präambel

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Cobra Kommunikation Hohlweg & Kraus GbR (im Folgenden: Cobra) zu Dritten (im Folgenden: Kunden), für welche die Cobra als Auftragnehmer tätig wird. Sie sind Bestandteil aller Verträge und Geschäftsbeziehungen mit Cobra.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Beziehungen zu Kunden, die Unternehmer i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 BGB sind, und zwar auch dann, wenn bei den Einzelgeschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird und soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
  2. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn der Kunde in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf anderslautende,
    entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Cobra der Geltung der anderslautenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich zustimmt.
  3. Die Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Ausführung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Diese Geschäftsbedingungen setzen alle früheren Geschäftsbedingungen außer Kraft.

§ 2  Zustandekommen des Vertrages

  1. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der Cobra oder eine stillschweigende Ausführung des Auftrages zu Stande. Für den Umfang der vertraglich
    geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Cobra maßgebend.
  2. Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Cobra. Die Schriftform wird auch durch Telefaxschreiben
    und/oder Email gewahrt.
  3. Insbesondere Frist- und Terminabsprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten sind.

§ 3  Aufgaben und Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat die Cobra mit allen ihm zu Verfügung stehenden Informationen und Daten zu versehen, die zur Durchführung der übernommenen Aufgabe erforderlich sind. Er versichert, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Informationen und Daten berechtigt ist. Für die Fehlerhaftigkeit überlassener Daten oder Informationen ist der Kunde verantwortlich. Etwaige Ansprüche Dritter wegen Urheberrechts- oder Copyright-Verletzungen gehen voll zu Lasten des Kunden.
  2. Der Kunde sichert die uneingeschränkte Mitwirkung seiner Mitarbeiter zu, sofern und soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Tätigkeit der Cobra erforderlich ist. Diese Mitwirkung umfasst insbesondere die rechtzeitige Ausführung der vereinbarten Mitwirkungshandlungen und die Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel und Unterlagen.
  3. Der Kunde stellt die Cobra von allen Ansprüchen frei, die Dritte möglicherweise gegen die Cobra wegen eines Verhaltens geltend machen, für das nach dem Werkvertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunde die Verantwortung trägt.
  4. Wird ein Projekt in Phasen durchgeführt, die aufeinander aufbauen, ist der Kunde verpflichtet, auf Wunsch der Cobra kurzfristig die bereits abgeschlossene Phase zu prüfen und zu billigen, um eine reibungslose Fortsetzung des Projekts seitens der Cobra zu ermöglichen. Eine abgeschlossene Phase oder das Gesamtprojekt gelten als vom Kunden geprüft und gebilligt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Cobra dem Kunden den Abschluss der Projektphase oder des Gesamtprojekts schriftlich angezeigt hat, vom Kunden mögliche Einwände schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Schreibens bei der Cobra.

§ 4  Annulierungskosten

  1. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Cobra unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal 25 v. H. des gem. § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Honorars für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 5 Vergütung
  1. Die Preise der Cobra sind freibleibend.
  2. Vorschläge und Weisungen des Kunden aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Vergütung der Cobra.
  3. Die Vergütung der Cobra richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Leistungen. Die Cobra unterscheidet hierbei folgende Kostengruppen:
    a) Eigenleistungen
    Leistungen, welche die Cobra im Rahmen der Beratung, Konzeption, Planung, Entwicklung, Gestaltung und Durchführung selbst oder durch der Cobra angegliederte bzw. mit ihr verbundene Unternehmen erbringt, werden nach Absprache wie folgt berechnet:
    aa) Für die Beratung, Konzeption, Planung und Bereitstellung der erforderlichen Dienstleistungskapazität erhält die Cobra ein Honorar gem. des jeweils vereinbarten Budgets.
    bb) Für die Durchführung von Projekten und Maßnahmen erhält die Cobra ein nach Personal- und Zeitaufwand bemessenes Durchführungshonorar gem. des jeweils vereinbarten Budgets.
    cc) Gestaltungsarbeiten der Cobra, die mit dem Kunden vereinbart sind,  wie z. B. die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von DTP-Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionssteuerung, Besprechungen mit Kunde oder Lieferanten, Datenversand per ISDN etc.) werden bei Anfall nach Durchführung gegen Nachweis honoriert.
    b) Fremdleistungen und Nebenkosten
    Fremdleistungen inkl. technischer Nebenkosten (z.B. für spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, Photos, Reproduktionen, Layoutsatz, Handmuster, Farbkopien), Veranstaltungskosten bei Aktionen, Kosten für Außendienste etc., welche die Cobra im Zusammenhang mit den jeweiligen Projekten zukauft, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
    c) Auslagen
    Nebenkosten des Projektes für Büro, Kommunikation, Entwurfs- und Testmaterialien etc. sowie Reisekosten und Spesen, welche der Cobra in Durchführung ihrer Leistung entstehen, werden pauschal mit 20% des Nettohonorars abgerechnet. Hierunter fallen auch Reisen, die im Rahmen der konzeptionellen Arbeit der Cobra notwendig werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  4. Zur Berechnung des Budgets bzw. Gesamthonorars wird am Anfang des Auftrags in der Regel der voraussichtliche Aufwand kalkuliert. Auf Basis dieser Kalkulation erstellt die Cobra ein Angebot.
  5. Liegt aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder Mitarbeit durch den Kunden der Arbeitsaufwand der Cobra erheblich über der anfänglichen Kalkulation bzw. dem darauf basierenden Angebot, ist die Cobra zu einer am tatsächlichen Arbeitsaufwand orientierten angemessenen Erhöhung auch fest vereinbarter Honorare berechtigt. Als erheblich gilt eine Abweichung des tatsächlichen Aufwands von der Schätzung um mehr als 5 %. Der Umfang des Erhöhungsanspruchs ist gesondert zu vereinbaren. Im Zweifel erhöht sich das vereinbarte Honorar im Verhältnis zur Steigerung des Arbeitsaufwandes.
  6. Honorare i.S. der Absätze 3 bis 5 sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

§ 6  Zahlungsbedingungen

  1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungs-bedingungen:
    Die Honorare für Eigen- und Fremdleistungen i. S. des § 5 Absatz 3 lit. a) und b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Basis des jeweiligen Angebots berechnet werden, sind bei Ablieferung der in Auftrag gegebenen Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
  2. Für in sich abgeschlossene Teile des Auftrages oder bei der Durchführung mehrstufiger Projekte ist die Cobra berechtigt, für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Wird die Arbeit in Teilen abgeliefert, so ist das ensprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
  3. Die restlichen Leistungen der Cobra zzgl. des Auslagenersatzes i. S. von § 5 Absatz 3 lit. c) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Auftragsausführung fällig. Die Cobra stellt nach erfolgter Abnahme eine entsprechende Schlussrechnung aus, in welcher auch evtl. bereits geleistete Akontozahlungen kenntlich gemacht sind. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  4. Bei Zahlungsverzug kann die Cobra Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung ein.
  5. Der Kunde kann mit Forderungen gegen die Cobra nur aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht wegen sonstiger Ansprüche nur geltend machen, wenn diese Forderungen oder Ansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der Cobra anerkannt sind.

§ 7  Leistungsfristen, Termine

  1. Fest zugesicherte Termine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen vereinbarungsgemäß bei der Cobra eintreffen und eventuell fällige Vorauszahlungen geleistet sind. Für Terminverzögerungen, die durch verspätet eingereichte Kundenunterlagen, durch interne Abstimmungen oder Änderungswünsche des Kunden oder durch Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges entstehen, übernimmt die Cobra keine Haftung.
  2. Überschreitungen des Termins, für welche die Cobra kein Verschulden trifft (z. B. Betriebsstörungen, Stromunterbrechungen etc. sowie alle Fälle höherer Gewalt) berechtigen den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Cobra wegen des entstandenen Schadens verantwortlich zu machen. Die Frist zur Leistungserbringung ist in diesem Falle angemessen zu verlängern. Dauern die störenden Ereignisse länger als drei Monate, ist die Cobra berechtigt, den Vertrag ganz oder zum Teil zu kündigen.
  3. Wird ein vereinbarter Termin überschritten, ohne dass ein Fall höherer Gewalt bzw. ein Fall fehlenden Verschuldens vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, der Cobra eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Ausführungspflicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag  zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich spätestens eine Woche nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden.
  4. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Fertigungsmustern, Konzeptionen etc. durch den Kunden ist die Leistungsfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung der Leistung an den Kunden bis zum Eintreffen einer Stellungnahme des Kunden bei der Cobra. 
  5. Wird ein vereinbarter Termin überschritten, ohne dass ein Fall höherer Gewalt bzw. ein Fall fehlenden Verschuldens vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, der Cobra eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Ausführungspflicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich spätestens eine Woche nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden.
  6. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Fertigungsmustern, Konzeptionen etc. durch den Kunden ist die Leistungsfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung der Leistung an den Kunden bis zum Eintreffen einer Stellungnahme des Kunden bei der Cobra.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung verbleiben die gelieferten Leistungen wie auch das eingeräumte Nutzungsrecht im Eigentum der Cobra. Auch nach der Zahlung des Honorars bzw. der Pauschalvergütung stehen sämtliche nicht ausdrücklich auf den Kunden übertragenen Schutzrechte an den Leistungen der Cobra zu.

§ 9  Aufbewahrungspflicht

  1. Die Cobra übernimmt die Aufbewahrung der von ihr erstellten Konzeptionen, Vorla-
    gen, Entwürfe etc. für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Auftrages. Anschließend ist die Cobra frei, die erstellten Vorlagen etc. zu vernichten. Unterlagen des Kunden werden nach Ausführung des Auftrages an diesen retourniert.
§ 10 Urheberrecht, Nutzung
  1. Der der Cobra erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
  2. Sämtliche Leistungen der Cobra sind als persönliche geistige Schöpfungen der Cobra bzw. deren Inhaber durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Cobra überträgt dem Kunden an den erbrachten Agenturleistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungen das einfache Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang, jedoch nicht über die in § 15 UrhG aufgezählten bekannten Nutzungsarten hinaus. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Vertragsschluss erkennbar gemachte Zweck. Ausgeschlossen von dieser Übertragungspflicht sind Rechte der Cobra an eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen, Media-Einkaufsmethoden und ähnlichem, welche das unternehmensspezifische Know-how der Cobra darstellen.
  4. Der Kunde darf Leistungen der Cobra ungeachtet der Regelungen in Absatz 3 nur für jene Zwecke in Anspruch nehmen, für welche die Leistungen bestellt und erworben wurden. Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Cobra. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf ebenfalls der Einwilligung der Cobra.
  5. Über den Umfang der Nutzung i.S.d. Absätze 3 und 4 seitens des Kunden steht der Cobra ein Auskunftsanspruch zu.
  6. Ohne Zustimmung der Cobra dürfen deren Entwürfe, Werke etc. einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werkes – ist unzulässig.
  7. Die in Absatz 3 genannte Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen an die Cobra gem. § 5 dieser Geschäftsbedingungen abgegolten. Das Recht, die Leistungen in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde jedoch erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung gem. § 6
    dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  8. Die Cobra ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Entwürfe, Werke etc. im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Ebenso ist die Cobra berechtigt, von den für den Kunden gestalteten Kommunikationsmitteln, Entwürfen etc. auf eigene Kosten Mehrfertigungen in beliebiger Menge herzustellen und zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Darüber hinaus ist die Cobra berechtigt, die Tätigkeit für einen Kunden im Rahmen eigener Werbemaßnahmen oder Aktionen zu erwähnen oder in der Presse zu veröffentlichen.

§ 11  Reklamationen

Bei Reklamationen ist wie folgt zu unterscheiden:
a) Handelt es sich um Leistungen, die in einer einmaligen Aktion oder Maßnahme bestehen, so sind Reklamationen unverzüglich nach Erkennbarkeit der angeblichen Mängel bzw. Unregelmäßigkeit geltend zu machen; andernfalls verfällt ein Gewährleistungsanspruch.
b) Bei allen anderen Leistungen der Cobra sind Reklamationen nur zulässig, wenn sie schriftlich, per Telefax oder mittels elektronischer Datenübermittlung eingehen, und zwar innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entgegennahme der Leistung durch den Kunden.
 
§ 12  Haftung

  1. Die Cobra wird die von ihr erstellten Konzeptionen, Vorlagen, Entwürfe etc. dem Kunden vorlegen, damit dieser die Inhalte überprüfen kann. Gibt der Kunde die vorgelegten Dokumente bzw. Arbeitsergebnisse frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Inhalte (Texte und Bilder). Fernmündlich aufgegebene Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens der Cobra.
  2. Grundlage für die Freigabe von Drucksachen ist ein PDF oder ein Ausdruck. Grundlage für die Freigabe farbiger Drucksachen ist ein Farbproof. Verzichtet der Kunde auf das Proof-Verfahren, so übernimmt die Cobra keinerlei Verantwortung für die Korrektheit des Druckerzeugnisses.
  3. Die Freigabe von Produktionen und Veröffentlichungen obliegt dem Kunden. Delegiert der Kunde die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen auf die Cobra, so stellt er die Cobra von der Haftung frei.
  4. Die Cobra haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.
  5. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
  6. Soweit im Rahmen der Auftragsbearbeitung im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung von der Cobra Fremdleistungen in Auftrag gegeben werden, haftet die Cobra Kommunikation Hohlweg & Kraus GbR nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Drittfirmen.
  7. Die Produktion wird von der Cobra nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Cobra ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Vor Produktionsbeginn sind der Cobra vom Kunden Korrekturmuster vorzulegen.
  8. Eine mögliche Gewährleistungspflicht der Cobra beschränkt sich nach deren Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Im Falle eines mehrstufigen Projektes erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die betreffende Projektphase. Nur bei Fehlschlagen angemessener Nachbesserungsversuche oder von Ersatzleistungen ist der Kunde berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, soweit erbrachte fehlerfreie Teilleistungen für den Kunden nicht mehr von Interesse sind. Im Falle eines mehrstufigen Projektes beschränkt sich der Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages auf die noch nicht erbrachten Projektphasen.
  9. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Mangelfolgeschäden einschließlich der Kosten, die der Kunde im Rahmen seiner Mitarbeit zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Leistung aufgewendet hat, sind ausgeschlossen, soweit nicht besondere Zusicherungen ausdrücklich den Zweck hatten, vor solchen Mangelfolgeschäden zu schützen.
  10. Die Cobra haftet dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.
  11. Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Leistungserbringung, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für deckungsgleiche, konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer von der Cobra übernommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 13  Sonderkündigung bei mehrstufigen Projekten

Besteht der Auftrag in der Durchführung eines mehrstufigen Projekts, so kann der Kunde den Auftrag jeweils bis zum Abschluss der vereinbarten Phasen mit Monatsfrist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. In diesem Fall rechnet die Cobra die bis zum Ablauf der betreffenden Phase angefallenen Honorare und Kosten etc. gem. § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab und übergibt dem Kunden die bis dahin im Rahmen der Auftragsbearbeitung gefertigten Aufzeichnungen oder sonstigen erbrachten Leistungen.

§ 14 Erfüllungsort, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist für beide Vertragsparteien der Firmensitz der Cobra.
  2. Zusendungen und Rücksendungen der von der Cobra erbrachten Leistungen bzw. Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Kunden

§ 15 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Gerichtsstand ist das für den Firmensitz der Cobra sachlich und örtlich zuständige Gericht.

§ 16  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel so weit wie möglich verwirklicht.